Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Guderjahn Versicherungs­makler GmbH.

Präambel

(1) Die Guderjahn Versicherungs­makler GmbH (im Folgenden „Versicherungs­makler“) berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von ihren oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungs­makler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungs­makler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.

(2) Der Versicherungskunde beauftragt den Versicherungs­makler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungs­maklers durch den Versicherungskunden in einem separaten Dokument erfolgt.

(3) Der Versicherungs­makler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungs­maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen dem Versicherungskunden und dem Versicherungs­makler vorgenommen werden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungs­maklervertrag. Die AGB gelten auch für neue Aufträge, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungs­makler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungs­maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungs­maklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungs­maklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

(4) Allen von den gegenständlichen Bedingungen abweichenden AGB bzw. Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Ein Widerspruch gegen diese AGB entfaltet nur rechtliche Wirkung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vom Versicherungs­makler akzeptiert wurde.

§ 2 Die Kernpflichten des Versicherungs­maklers

(1) Der Versicherungs­makler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Versicherungskunden sowie den dem Versicherungs­makler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen/Unterlagen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungs­makler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Versicherungs­schutz zu vermitteln.

(2) Die Vermittlung des erforderlichen Versicherungs­schutzes durch den Versicherungs­makler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Vorgehensweise bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(3) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungskunden hat der Versicherungs­makler anhand der vom Versicherungskunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Versicherungskunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form mündlich oder schriftlich zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherungskunden

(1) Der Versicherungs­makler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Versicherungskunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Versicherungs­schutz vermitteln zu können. Aus diesem Grund ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungs­makler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungs­makler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungs­maklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Versicherungskunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungs­deckung relevanter Veränderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungs­makler weiterzugeben.

(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, dem Versicherungs­makler die für die Ermittlung der Versicherungs­summen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungs­makler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren und/oder sensible Güter von sich aus hinzuweisen.

(4) Die vom Versicherungskunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungs­makler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Versicherungskunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind. Der Versicherungs­makler ist berechtigt, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Versicherungskunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen zu vertrauen, sodass ihn dahingehend keine Nachforschungspflicht trifft.

(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungs­makler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungs­schutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungs­makler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungs­schutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungs­maklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungs­makler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungs­makler zu richten.

(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungs­maklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungs­schutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungs­makler zur Berichtigung mitzuteilen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungs­maklers gegenüber dem Kunden, der Konsument ist, den Versicherungsschein gemäß § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungs­makler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.

(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungs­makler alle für die Versicherungs­deckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation zwischen Versicherungs­makler und Versicherungskunden per E-Mail. Der Versicherungs­makler hält sich hierbei an die vom Versicherungskunden bekannt gegebenen E-Mailadressen. Änderungen hat der Versicherungskunde dem Versicherungs­makler unverzüglich mitzuteilen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mailadresse versendet wurde.

(2) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungs­makler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adresse unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.

(3) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender Fehler die Übermittlung von E-Mails oder die Versendung von Urkunden per Post unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungs­makler eine Haftung nur dann, wenn er dies grob schuldhaft verursacht hat.

§ 5 Vergütung

(1) Der Versicherungs­makler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungs­makler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln für Versicherungsvermittlung. Mangels gegenteiliger, schriftlicher Vereinbarung gilt ein angemessenes Zeithonorar von € 150,00 exkl. USt. pro Stunde als vereinbart.

(2) Der Versicherungs­makler ist berechtigt, ein angemessenes Honorar für die Beratung des Versicherungskunden zu verlangen. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungs­maklers gegenüber dem Versicherungskunden in der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.

(3) Zu dem gebührenden, angemessenen Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Kopien, etc.) sowie allfällige Barauslagen hinzuzurechnen.

(4) Der Versicherungs­makler ist jederzeit berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. Ist der Versicherungskunde Unternehmer iSd KSchG, so gilt eine seitens des Versicherungs­maklers übermittelte Honorarnote als genehmigt, wenn der Versicherungskunde nicht binnen eines Monats ab Erhalt widerspricht.

§ 6 Urheberrechte

(1) Sämtliche vom Versicherungs­makler erstellten Versicherungsvertragskonzepte und Maklerwordings oder Teile davon werden ausschließlich für den Versicherungskunden erstellt. Der Versicherungskunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungs­makler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungs­maklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungs­makler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

(2) Verwenden der Versicherungskunde oder Dritte Versicherungsvertragskonzepte und Maklerwordings oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungs­makler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungs­makler daraus provisionsberechtigt ist, so schulden der Versicherungskunde oder Dritte dem Versicherungs­makler eine angemessene Vertragsstrafe iHv € 500,00 oder den konkreten Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungs­makler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

§ 7 Haftung

(1) Der Versicherungs­makler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden (falls dieser Unternehmer iSd KSchG ist) nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungs­makler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungs­makler auch für entgangenen Gewinn.

(2) Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Versicherungs­makler, wenn sie nicht binnen sechs Monaten (falls der Versicherungskunde Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen einen Jahres (falls der Versicherungskunde nicht Unternehmer ist) ab Kenntnis oder Kennenmüssen des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, längstens jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

§ 8 Verschwiegenheit

(1) Der Versicherungs­makler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Versicherungskunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungs­makler von dieser Schweigepflicht entbindet, mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beauftragt sowie für den Fall, dass den Versicherungs­makler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungs­makler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungs­maklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungs­makler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Versicherungskunden oder Dritter gegen den Versicherungs­makler) notwendig ist, ist der Versicherungs­makler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungs­makler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.

(3) Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Versicherungskunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 9 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Versicherungskunde (sofern er Verbraucher iSd KSchG ist) berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 10 Beendigung der Vertretung / Geschäftsbeziehung

(1) Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“). Für Konsumenten iSd KSchG reicht als Formerfordernis für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungs­makler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungs­maklers.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Die Verträge zwischen dem Versicherungs­makler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag – mit Ausnahme von Verbrauchern iSd KSchG – gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Bregenz als vereinbart. Der Versicherungs­makler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

(2) Erfüllungsort ist der Ort, an dem sich der Sitz des Versicherungs­maklers befindet.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungs­makler nur während seiner Bürozeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr) rechtswirksam zu.

(3) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungs­maklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungs­maklers durchgeführt werden.

(4) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben.

(5) Die Beauftragung des Versicherungs­maklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Versicherungskunden bzw. des Versicherungs­maklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungs­makler oder der Versicherungskunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.

(6) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungs­maklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

§ 13 Beschwerdemöglichkeit

Beschwerden über den Versicherungs­makler können beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmwet.gv.at, eingebracht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.